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Datum: 20.03.2012

Betreff: Familienrecht: BGH zur Vollstreckung von Umgangstiteln


Mit Beschluss vom 1.2.2012 hat der BGH (Az.: XII ZB 188/11) entschieden, dass für die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts notwendig ist. Es ist also eine genaue und erschöpfende Bestimmung über die Art, den Ort und die Zeitdauer des Umgangs erforderlich. Dagegen sind Regelungen sind genau bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils zum Bereithalten und Abholen des Kindes nicht notwendig. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Umgangsentscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr statt.

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