Zurück

Datum: 18.03.2013

Betreff: PKH - VKH: Bekannmachung des Justizministeriums bezüglich der neuen Sätze


BMJ: Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) 2013

Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO in der Fassung vom 5.12.2005 gibt das Justizministerium bekannt:
Die ab dem 1.1.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 201 €,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 442 €,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):
    a) Erwachsene 354 €,
    b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338 €,
    c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 €,
    d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 €.

Bundesgesetzblatt vom 9.1.2013, Seite 81,  BGBl I 2013, 81

Interessante Entscheidungen