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Datum: 28.03.2012

Betreff: Alg II / Hartz IV: BSG zum schlüssigen Konzept bei den angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU)


Bundessozialgericht Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R, seine bisherige Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft bestätigt und Ausführungen dazu gemacht, wie die generellen rechtlichen Anforderungen bei der Heranziehung von Mietspiegeln im Rahmen eines schlüssigen Konzepts zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten zu erfolgen hat. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Entscheidend für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ist es, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die Datenerhebung soll ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine ?Ghettobildung?), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung sollen nachvollziehbar dargelegt sein, die Art und Weise der Datenerhebung soll festgelegt sein, die einbezogenen Daten sollen repräsentativ sein und eine Validität der Datenerhebung soll angenommen werden können. Bei der Datenauswertung müssen nach dem BSG anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und die Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen. Der 4. Senat des BSG betont weiterhin, dass es Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig.

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