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Datum: 04.04.2013

Betreff: Familienrecht: Insolvenz Unterhaltsschuldners


Bestehen gegenüber einer in die Privatinsolvenz gegangenen Person Unterhaltsrückstände, so gehen diese am Ende des Verfahrens durch die Restschuldbfreiung nicht verloren, wenn diese als deliktische Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet wurden.Voraussetzung ist allerdings, dass dem Schuldner der Tatbestand einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zur Last gelegt werden kann. Notfalls ist das Bestehen einer deliktischen Forderung durch eine Feststellungsklage bei den Zivilgerichten zu erstreiten.   

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