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Datum: 07.05.2013

Betreff: Grundsicherung: Kosten der Wohnungsräumung bei Umzug ins Heim


In dem Urteil vom 15.11.2012 (Az.: B 8 SO 25/11R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass auch die Kosten der Räumung der Wohnung zu den Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII zu zählen und deshalb vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Im Fall einer Wohnungsräumung sind alle Kosten zu übernehmen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln aus der Wohnung anfallen, unabhängig davon, ob das Ziel eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist. Hierzu gehören auch die anlässlich des Umzugs anfallenden Transportkosten, die Kosten für eine Hilfskraft, die Kosten für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und die Kosten für Verpackungsmaterial sondern auch die Kosten, die durch die Entsorgung von Möbeln und anderen Gebrauchsgütern auf einer Deponie entstehen. Der Sozialhilfeträger ist aber nur dazu verpflichtet, dieangemessenen Kosten zu übernehmen. Maßstab hierbei sind die Kosten, die ein Nicht-Hilfebedürftiger, der ins Heim umzieht, üblicherweise aufbringen müsste.      

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