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Datum: 07.03.2014

Betreff: Alg II / Hartz IV: Bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X müssen Bescheide genau angegeben werden


BSG: Jobcenter muss wissen, was es genau überprüfen soll 13.02.2014

Alg-II-Berechtigte können von den Jobcentern nicht pauschal die Überprüfung aller Leistungsbescheide der letzten Jahre verlangen. Auch wenn der Behörde eine unrichtige Anwendung des Rechts vorzuwerfen ist, muss bei einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X  jeder einzelne Bescheid mit Datum und mit der konkreten Beanstandung in der Sache bezeichnet werden, urteilte am Donnerstag, 13. Februar 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 22/13 R). Nach den gesetzlichen Bestimmungen könne nur „im Einzelfall“ ein rechtswidriger Bescheid überprüft werden, betonte der 4. Senat.

Geklagt hatte ein Alg-II-Berechtigter aus Brandenburg, der seit 2005 Alg II erhält. Im Juli 2010 forderte er das Jobcenter auf, alle zehn bislang ergangenen Hartz-IV-Bescheide noch einmal zu überprüfen.

Anlass waren mehrere Urteile des BSG bezüglich der Kosten der Warmwasseraufbereitung: Das Jobcenter habe diese Kosten in der Vergangenheit falsch berechnet. Auch mehrere Betriebskostenabrechnungen seien unzureichend berücksichtigt worden. Bei einer fehlerhaften Anwendung des Rechts besteht die Möglichkeit, Verwaltungsakte noch einmal überprüfen zu lassen. Bis zum 1. April 2011 konnten Alg II-Berechtigte eine Überprüfung rückwirkend für die letzten vier Jahre beantragen. Danach hat der Gesetzgeber die Frist auf ein Jahr verkürzt.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene in seinem Überprüfungsantrag jedoch nicht jeden einzelnen zu überprüfenden Bescheid mit Datum benannt. Auch wurde nicht einzeln aufgeführt, inwieweit jeder Bescheid rechtswidrig sein soll. Trotz Nachfrage des Jobcenters weigerte er sich, dies zu tun, da er nach dem Gesetz nicht verpflichtet sei, die Rechtslage darzulegen. Die Behörde müsse diese schließlich von Amts wegen kennen. Auch die Angabe des Datums eines jeden Bescheides sei unnötig, da bei allen die Rechtmäßigkeit überprüft werden solle.

Doch das BSG lehnte diese Argumentation ab. Nach dem Gesetz müsse die Überprüfung eines rechtswidrigen Bescheides „im Einzelfall“ erfolgen. Ein Einzelfall liege vor, wenn „entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird“, so die Kasseler Richter. Schließlich sei eine Konfliktlösung nur möglich, wenn der Verwaltung der Konflikt auch bekannt ist.

 

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