Zurück

Datum: 15.04.2014

Betreff: Alg II / Hartz IV: "Eheähnliche Gemeinschaft bzw Einstandsgemeinschaft bei zwei Wohnungen?


Wenn sich ein nicht verheiratetes und nicht zusammenlebendes Paar häufig in einer der beiden Wohnungen gemeinsam aufhält, darf nach dem Sozialgericht Ulm (Urteil vom 5. März 2014, Az. S 4 AS 1764/13 keine eheähnliche Gemeinschaft (im SGB II eigentlich:  Einstandsgemeinschaft nach § 7 III SGB II) unterstellt werden. Dies gilt auch dann, wenn jeder über Wohnungsschlüssel des anderen verfügt. Voraussetzung für eine Einstandsgemeinschaft ist vielmehr, dass die Betroffenen in einer Wohnung lebten (Hinweis auf BSG Az.: B 4 AS 34/12).

 

Interessante Entscheidungen