Datum: 01.12.2014
Betreff: SozialR / SG Mainz: Gerichtlicher Rechtsschutz
Sozialgericht Mainz
Pressemeldung 5/2014 Sozialgericht Mainz
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klageverfahren
Nicht immer besteht ein schutzwürdiges Interesse dafür, ein Gericht anzurufen. Dies hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Mainz (SG) einem Ingelheimer Bürger durch Gerichtsbescheid vom 21.10.2014 bekanntgegeben (S 10 R 609/12). Der Kläger hatte von der Rentenversicherung einen sogenannten Vormerkungsbescheid erhalten, in dem er über die Zeiten informiert wurde, die vom Rentenversicherungsträger auf seinem Rentenkonto gespeichert seien. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch ein, ohne ihn jedoch näher zu begründen. Nachdem die Rentenversicherung den Widerspruch mangels Anhaltspunkten für Fehler zurückwies, erhob der Kläger Klage beim SG. Im Klageverfahren machte der Kläger nun erstmals Zeiten von Schul- und Hochschulbesuchen geltend und legte entsprechende Nachweise vor. Die Rentenversicherung sagte zu, diese Zeiten anzuerkennen, wenn der Kläger dies in einem sogenannten Kontoer-gänzungsverfahren beantrage. Eines Klageverfahrens bedürfe es nicht. Der Kläger hielt jedoch an seiner Klage fest.
Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage habe. Eine gerichtliche Sachentscheidung könne nur verlangen, wer ein schützenswertes Interesse verfolge. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Bestehe eine Möglichkeit ein Recht außerprozessual durchzusetzen, gebe es keinen Anlass die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Deswegen bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen dürfe, z.B. weil ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe. Im Fall des Ingelheimers habe dieser der Rentenversicherung erst im Klageverfahren aufgezeigt, welche Zeiten fehlten. Diesbezüglich habe die Rentenversicherung dann auch zu erkennen ge-geben, dass sie die Zeiten nun in einem neuen Verfahren berücksichtigen werde. Die geltend gemachten Zeiten des Klägers würden von der Rentenversicherung gar nicht bestritten und er bedürfe daher nicht der gerichtlichen Hilfe, da ihm ein einfacherer Weg – das Kontoergänzungsverfahren – offen stehe.
Quelle: newsletter des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz
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