Datum: 19.01.2015
Betreff: Kostenübernahme für privaten Kinderkrippenplatz / VG Neustand an der Weinstraße
Pressemitteilung Nr. 41/14 des Justizministeriums Rheinland-Pfalz:
Keine Kostenübernahme für privaten Kinderkrippenplatz
Eltern haben für ihr Kind auch bei berufsbedingt längerer zeitlicher Beanspruchung keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung ihres Kindes in einer privaten Kinderkrippe gegenüber einem öffentlichen Jugendhilfeträger, wenn dieser ihnen ein zumutbares Betreuungsangebot macht. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 27. November 2014 entschieden.
Die Eltern des klagenden Kindes suchten im Herbst 2013 für ihren einjährigen Sohn einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe, die durch längere Betreuungszeiten ihren Bedürfnissen nach längerer Betreuungszeit entspricht, da sie als Ärzte im Krankenhaus auch im Schichtdienst tätig sind. Fündig wurden sie bei einer in Neustadt betriebenen Einrichtung eines aus einer Elterninitiative hervorgegangenen privaten Vereins. Sie meldeten ihren Sohn dort an und verlangten vom Stadtjugendamt Neustadt einen Kostenzuschuss von 400 € monatlich für die Betreuung ihres Sohnes in der privaten Kinderkrippe. Das Jugendamt bot ihnen einen Betreuungsplatz in einer nur 50 m von der ausgewählten privaten Einrichtung entfernt liegenden kommunalen Einrichtung sowie zusätzlich die Vermittlung einer Tagesmutter an und lehnte deswegen die beantragte Kostenübernahme ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nun feststellte: Ein öffentlicher Jugendhilfeträger sei nur verpflichtet, den grundsätzlich bestehenden Anspruch eines ein- bis dreijährigen Kindes auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erfüllen. Insoweit könne er aber nur auf solche Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft zurückgreifen, denen gegenüber er auch die Aufnahme eines Kindes letztlich durchsetzen könne. Hierzu gehöre die von den Eltern des klagenden Kindes ausgewählte Kinderkrippe nicht, da diese nicht von einem als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Verein sondern von einem privaten Verein betrieben werde.
Eine Ausdehnung des Wunschrechts der Eltern auf nicht im Bedarfsplan des Jugendhilfeträgers aufgenommene Einrichtungen privater Träger würde auch zu einem untragbaren Ergebnis führen. Einerseits sei ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nämlich verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten an Betreuungsplätzen für die frühkindliche Förderung durch den Ausbau eigener Kindertageseinrichtungen und die Vorhaltungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bedarfsgerecht zu schaffen. Andererseits müsste er aber im Fall der Ausdehnung des Wunschrechts darüber hinaus gehende Kapazitäten anderer Träger durch einen Kostenzuschuss für eine von Eltern ausgewählte Einrichtung zusätzlich finanzieren, ohne auf das Leistungsangebot und die Preisgestaltung einer solchen Einrichtung Einfluss nehmen zu können. In der Konsequenz lasse dies dann eine Vorhaltung ungenutzter Kapazitäten der im Bedarfsplan ausgewiesenen Einrichtungen befürchten, wenn Eltern uneingeschränkt je nach der persönlichen Einschätzung ihrer vielgestaltig möglichen Bedürfnisse auf die Einrichtungen privater Träger unter entsprechender Freistellung von den Kosten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurückgreifen könnten. Auf Dauer sei dann aber eine bedarfsgerechte Sicherstellung von Kapazitäten an Betreuungsplätzen nicht mehr gewährleistet.
Die angebotene Betreuung in einer städtischen Kindertageseinrichtung mit ergänzender Betreuung durch eine Tagesmutter sei den Eltern und ihrem Sohn auch zuzumuten, da ihr zeitlicher Betreuungsbedarf damit abgedeckt werde und auch bei der gewählten Inanspruchnahme des zeitlich längeren Betreuungsangebots der privaten Kinderkrippe eine zusätzliche Fremdbetreuung erforderlich sei.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27. November 2014 – 4 K 501/14.NW –
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