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Datum: 16.03.2015

Betreff: Alg II/Hartz IV: SG Mainz: Regelung zu angemessenen Kosten der Unterkunft verfassungswidrig?



 Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit auf eine Vorlage des Sozialgerichts Mainz in zwei Verfahren hin (Az.:S 3 AS 130/14 u. S 3 AS 370/14), ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II mit dem grundrechtlich geschützten menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II) lautet: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Diese Regelung lässt den Jobcentern und Kommunen hinsichtlich der Angemessenheit viel Spielraum, da der Gesetzgeber nicht genau festgelegt hat, was als angemessen gilt. Das Sozialgericht sieht insbesondere das Fehlen einer konkreten Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis Wohnen als verfassungswidrig an. „Der Gesetzgeber habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen insbesondere im Bereich der Existenzsicherung selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen“, heißt es in einer Presseerklärung des Gerichts.

 

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