Zurück

Datum: 03.06.2016

Betreff: Grundsicherung/SG Mainz zur Kürzung des Regelbetrags bei Krankenhausaufenthalt


Das Sozialgericht Mainz hat in dem Verfahren S 13 SO 56/13 entschieden, dass eine Kürzung der Grundsicherung nach den §§ 41 ff SGB XII bei Klininkaufenthalten wegen ersparter Aufwendungen nicht zulässig ist. Es entschied, dass das Sozlaamt nicht befugt war, den Bedarf des Klägers gemäß § 27 a IV 1 SGB XII abweichend festzulegen, weil es sich bei Krankenhausessen nicht um eine andere Leistung nach dem SGB XII handeln sondern um eine Regelleistung nach dem SGB V.

Als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII kann kostenloses Essen im Krankenhaus ebenfalls nicht angerechnet werden, dies wird nicht zuletzt durch den Grundsatz der Geleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 I GG untersagt.

 

Interessante Entscheidungen