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Datum: 12.04.2012
Betreff: Gesetzl. Unfallversicherung / SGB VII: BSG: Wer versucht, einen gefährlichen Gegenstand von der Autobahn zu holen, ist gesetzlich unfallversichert
Der Versuch des Entfernens eines gefährlichen Gegenstands aus dem Fahrbahnbereich einer Autobahn ist eine versicherte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht (Az: B 2 U 7/11 R) hat am 27.3.2012 entschieden, dass das Überqueren der Autobahn in der Absicht, einen für den Straßenverkehr gefährlichen Gegenstand - ein 30 cm langes Metallrohr - von der Fahrbahn zu entfernen, nach § 2 I Nr. 13 SGB VII dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Fahrbahn der Autobahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen, die außerhalb des Fahrbahnbereichs neben der Mittelleitplanke lag, nahe am linken Rand der Überholspur. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchstabe a SGB VII sind unter anderem Personen kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr liegt bei einer ungewöhnlichen Gefahrenlage vor, bei der ein sofortiges Eingreifen notwendig ist, um drohende erhebliche Schädigungen von Personen oder bedeutenden Sachwerten abzuwenden. Eine solche Gefahrensituation war vorliegend für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben.
Datum: 12.04.2012
Betreff: Gesetzl. Unfallversicherung / SGB VII: BSG: Wer versucht, einen gefährlichen Gegenstand von der Autobahn zu holen, ist gesetzlich unfallversichert
Der Versuch des Entfernens eines gefährlichen Gegenstands aus dem Fahrbahnbereich einer Autobahn ist eine versicherte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht (Az: B 2 U 7/11 R) hat am 27.3.2012 entschieden, dass das Überqueren der Autobahn in der Absicht, einen für den Straßenverkehr gefährlichen Gegenstand - ein 30 cm langes Metallrohr - von der Fahrbahn zu entfernen, nach § 2 I Nr. 13 SGB VII dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Fahrbahn der Autobahn betreten, um eine Stützradführungshülse zu entfernen, die außerhalb des Fahrbahnbereichs neben der Mittelleitplanke lag, nahe am linken Rand der Überholspur. Dabei wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchstabe a SGB VII sind unter anderem Personen kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr liegt bei einer ungewöhnlichen Gefahrenlage vor, bei der ein sofortiges Eingreifen notwendig ist, um drohende erhebliche Schädigungen von Personen oder bedeutenden Sachwerten abzuwenden. Eine solche Gefahrensituation war vorliegend für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben.
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