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Datum: 12.04.2012

Betreff: Familienrecht: Deutscher Anwaltverein (DAV) fordert die gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern


Die Stellungnahme vom März 2012 kann über folgenden Link abgerufen werden. http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/DAV-SN2012-30KindschaftsR-ohne-Logo.pdf Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04)- ist eine Neuregelung des § 1626a BGB notwendig, der vorsieht, daß die gemeinsame Sorge bei Unverheirateten nur durch eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile begründet werden kann. Weil die Kindesmutter es aber durch ihre Mitwirkung oder durch ihre Verweigerung in der Hand hat, ob eine gemeinsame Sorgeerklärung zustande kommt, sah der EGMR in der Regelung eine Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daher muß der deutsche Gesetzgeber eine neue Regelung schaffen, die § 1626a BGB ersetzt.

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